Vertrag über die Nutzung der OpenClinic24-Plattform
Plattform-Nutzungsvertrag für freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte · Fassung 2026-10-18
Vertragsparteien
Drylabs GmbH, Straße der Jugend 18, 14974 Ludwigsfelde, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 41588, vertreten durch den Geschäftsführer Mithat Arda, USt-IdNr. DE402399711, Marke „OpenClinic24“ — nachfolgend „Plattformbetreiberin“ —
und die Ärztin oder der Arzt, die oder der diesen Vertrag im Arztportal annimmt, mit den dort hinterlegten Angaben zu Name, Fachrichtung, Praxis- oder Zustellanschrift, Telefonnummer, Approbation und Steuernummer — nachfolgend „Ärztin/Arzt“ —, gemeinsam die „Parteien“.
Präambel
Die Plattformbetreiberin entwickelt und betreibt unter der Marke „OpenClinic24“ eine technische Infrastruktur, über die Patientinnen und Patienten eine ärztliche Videosprechstunde in Anspruch nehmen können. Die Plattformbetreiberin erbringt selbst keine ärztlichen Leistungen und ist weder Erbringerin noch Mitanbieterin einer Heilbehandlung. Sie stellt ausschließlich Technik, Organisation und Verwaltung bereit.
Die Ärztin oder der Arzt ist freiberuflich tätig, in der Ausübung des Berufs frei und in eigener Verantwortung sowie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Patientinnen und Patienten. Ein Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB kommt ausschließlich zwischen der Ärztin oder dem Arzt und der Patientin oder dem Patienten zustande.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien:
§ 1 Vertragsgegenstand
- Dieser Vertrag regelt die Bedingungen, zu denen die Plattformbetreiberin der Ärztin oder dem Arzt die Nutzung der OpenClinic24-Plattform ermöglicht, sowie die dafür geschuldete Vergütung.
- Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Bereitstellung technischer, organisatorischer und administrativer Leistungen. Ein Arbeits-, Dienst- oder Anstellungsverhältnis wird nicht begründet. Eine Gesellschaft, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder eine sonstige Kooperation im Sinne des ärztlichen Berufsrechts entsteht nicht.
- Die Plattformbetreiberin schuldet keinen Behandlungserfolg, keine Patientenzuführung und keine bestimmte Auslastung. Ein Anspruch der Ärztin oder des Arztes auf eine Mindestzahl von Anfragen oder auf ein Mindesteinkommen besteht nicht.
- Die Einzelheiten der von der Plattformbetreiberin bereitgestellten Leistungen ergeben sich aus Anlage 1 (Leistungsbeschreibung).
§ 2 Selbstständigkeit, keine Weisungsgebundenheit
- Die Ärztin oder der Arzt ist selbstständig tätig. Sie oder er unterliegt hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit keinerlei fachlichen Weisungen der Plattformbetreiberin. Diagnose, Indikationsstellung, Therapieentscheidung, Verordnung und die Entscheidung, eine Behandlung abzulehnen oder abzubrechen, liegen allein bei der Ärztin oder dem Arzt.
- Die Ärztin oder der Arzt bestimmt Ort, Zeit und Umfang der Tätigkeit frei. Eine Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten, besteht nur, soweit sie in Anlage 2 ausdrücklich und einvernehmlich vereinbart ist; auch eine solche Vereinbarung begründet keine Weisungsgebundenheit, sondern eine vertraglich zugesagte Leistungsbereitschaft.
- Die Ärztin oder der Arzt ist nicht in die Arbeitsorganisation der Plattformbetreiberin eingegliedert, nimmt nicht an deren internen Abläufen teil und unterliegt keiner Berichtspflicht, die über die zur Leistungserbringung erforderliche technische Dokumentation hinausgeht.
- Die Ärztin oder der Arzt trägt ein eigenes unternehmerisches Risiko, setzt eigene Betriebsmittel ein (insbesondere Endgerät, Internetzugang, Praxisräume, elektronischen Heilberufsausweis) und tritt nach außen im eigenen Namen auf.
- Die Ärztin oder der Arzt ist berechtigt, für weitere Auftraggeber tätig zu sein, eigene Praxis zu führen und konkurrierende Plattformen zu nutzen. Ein Exklusivitätsgebot besteht nicht.
- Die Ärztin oder der Arzt führt Steuern und Sozialabgaben selbst ab und ist für die Anmeldung der Tätigkeit bei den zuständigen Stellen — insbesondere Ärztekammer, Versorgungswerk und Finanzamt — selbst verantwortlich.
- Die Parteien sind sich einig, dass die tatsächliche Durchführung des Vertrages den Vorgaben dieses Paragrafen entsprechen muss. Jede Partei kann jederzeit ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einleiten; die andere Partei wirkt daran mit.
§ 3 Voraussetzungen auf Seiten der Ärztin oder des Arztes
- Die Ärztin oder der Arzt sichert zu, über eine gültige, nicht ruhende und nicht widerrufene Approbation nach der Bundesärzteordnung zu verfügen und Mitglied der zuständigen Ärztekammer zu sein. Änderungen sind der Plattformbetreiberin unverzüglich mitzuteilen.
- Die Ärztin oder der Arzt sichert zu, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3.000.000 EUR je Versicherungsfall zu unterhalten, die ausdrücklich auch die Fernbehandlung mittels Telemedizin umfasst, und weist dies auf Verlangen nach.
- Die Ärztin oder der Arzt hält einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) oder ein gleichwertiges Verfahren zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen vor, sobald die Plattformbetreiberin die dafür erforderliche technische Anbindung bereitstellt.
- Die Ärztin oder der Arzt stellt der Plattformbetreiberin die Angaben zur Verfügung, die auf Rechnungen und Verordnungen erscheinen müssen — insbesondere Name, Berufsbezeichnung, Praxisanschrift, eine für Rückfragen erreichbare Telefonnummer und die Approbations- bzw. Arztnummer — und hält sie aktuell.
- Die Plattformbetreiberin prüft die Angaben vor der Freischaltung und ist berechtigt, Nachweise zu verlangen. Sie ist zur Sperrung des Zugangs berechtigt, solange ein Nachweis aussteht.
§ 4 Berufsrechtliche Eigenverantwortung, Fernbehandlung
- Die Ärztin oder der Arzt erbringt die Behandlung in eigener beruflicher Verantwortung und unter Beachtung des ärztlichen Berufsrechts, insbesondere der jeweils geltenden Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer.
- Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist nur zulässig, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt wird (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä). Die Beurteilung obliegt allein der Ärztin oder dem Arzt im Einzelfall.
- Die Ärztin oder der Arzt bricht die Fernbehandlung ab und verweist an eine persönliche Untersuchung, sobald die Umstände des Einzelfalls dies erfordern. Die Plattform darf hierauf keinen Einfluss nehmen; wirtschaftliche Erwägungen der Plattformbetreiberin bleiben unberücksichtigt.
- Die Ärztin oder der Arzt klärt die Patientin oder den Patienten über die Besonderheiten und Grenzen der Fernbehandlung auf und dokumentiert dies.
- Verordnungen werden ausschließlich nach eigener ärztlicher Prüfung ausgestellt. Die Ärztin oder der Arzt stellt sicher, dass Verordnungen die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten (§ 2 AMVV) und, sobald die technische Anbindung besteht, qualifiziert elektronisch signiert werden. Betäubungsmittel werden über die Plattform nicht verordnet.
- Die Plattformbetreiberin nimmt keinen Einfluss auf die Auswahl von Arzneimitteln, Apotheken, Laboren oder weiterbehandelnden Personen. Eine Zuweisung gegen Entgelt findet in keiner Richtung statt.
§ 5 Leistungen der Plattformbetreiberin
- Die Plattformbetreiberin stellt die in Anlage 1 beschriebene Infrastruktur bereit, insbesondere die Terminierung und Warteschlange, die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Videosprechstunde, die Dokumentationsumgebung, die Erzeugung von Dokumenten sowie die technische Abwicklung der Zahlungen der Patientinnen und Patienten.
- Die Plattformbetreiberin handelt dabei ausschließlich als technische Dienstleisterin und, soweit personenbezogene Gesundheitsdaten betroffen sind, als Auftragsverarbeiterin der Ärztin oder des Arztes nach Art. 28 DSGVO (Anlage 3).
- Die Plattformbetreiberin ist berechtigt, die Plattform weiterzuentwickeln und einzelne Funktionen zu ändern, soweit der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wesentliche Änderungen werden mit einer Frist von vier Wochen in Textform angekündigt.
- Die Plattformbetreiberin darf Unterauftragnehmer einsetzen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3.
§ 6 Verfügbarkeit, Wartung, Störungen
- Die Plattformbetreiberin bemüht sich um eine Verfügbarkeit der Plattform von 99 Prozent im Monatsmittel, gemessen am Zugang zur Anwendung, ohne geplante Wartungsfenster.
- Geplante Wartungen werden nach Möglichkeit außerhalb der in Anlage 2 vereinbarten Zeiten durchgeführt und mindestens 48 Stunden vorher angekündigt.
- Bei einer Störung, die die Durchführung einer begonnenen Videosprechstunde unmöglich macht, entfällt die Vergütung der Plattformbetreiberin für diese Sprechstunde. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 14.
- Die Ärztin oder der Arzt meldet Störungen unverzüglich über die in Anlage 1 genannten Wege.
§ 7 Zugang, Nutzungsrechte, Sicherheit
- Die Plattformbetreiberin räumt der Ärztin oder dem Arzt für die Dauer dieses Vertrages ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Plattform zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken zu nutzen. Weitergehende Rechte an Software, Marke, Datenbanken und Inhalten werden nicht eingeräumt.
- Zugangsdaten sind persönlich, geheim zu halten und dürfen nicht weitergegeben werden. Eine Vertretung ist nur über einen eigenen, von der Plattformbetreiberin freigeschalteten Zugang zulässig.
- Die Ärztin oder der Arzt nutzt für die Sprechstunde ein Endgerät und einen Internetzugang, die dem Stand der Technik entsprechen, führt Sicherheitsaktualisierungen durch und stellt sicher, dass Unbefugte weder Bild noch Ton noch Bildschirminhalte wahrnehmen können.
- Der Verdacht einer Kompromittierung des Zugangs ist der Plattformbetreiberin unverzüglich zu melden.
§ 8 Leistungsbereitschaft
- Ob und in welchem Umfang sich die Ärztin oder der Arzt bereithält, bestimmt sie oder er selbst. Sofern die Parteien in Anlage 2 Zeitfenster vereinbaren, sagt die Ärztin oder der Arzt zu, in diesen Fenstern erreichbar zu sein und eingehende Anfragen innerhalb der dort genannten Frist zu sichten.
- Kann eine zugesagte Bereitschaft nicht eingehalten werden, teilt die Ärztin oder der Arzt dies so früh wie möglich mit. Eine Pflicht, Ersatz zu stellen, besteht nicht.
- Die Nichteinhaltung zugesagter Bereitschaft berechtigt die Plattformbetreiberin nicht zu Weisungen, Vertragsstrafen oder Abmahnungen, sondern ausschließlich dazu, die Vereinbarung nach Anlage 2 anzupassen oder den Vertrag nach § 19 zu kündigen.
§ 9 Vergütung der Plattformbetreiberin
- Die Plattformbetreiberin erhält für die nach § 5 und Anlage 1 tatsächlich erbrachten Leistungen die Entgelte nach der Preisliste in Anlage 2.
- Die Vergütung ist Gegenleistung für die Bereitstellung und den Betrieb der Infrastruktur sowie für die administrative Unterstützung. Sie ist kein Entgelt für die Zuführung, Vermittlung oder Empfehlung von Patientinnen und Patienten. Die Parteien sind sich einig, dass eine solche Gegenleistung weder gewollt noch geschuldet ist (§ 31 MBO-Ä, §§ 299a, 299b StGB).
- Die Entgelte sind feste Beträge je tatsächlich erbrachter Plattformleistung. Sie hängen weder von der Höhe des ärztlichen Honorars noch vom gewählten Steigerungssatz, von der Diagnose, vom Ergebnis der ärztlichen Entscheidung oder von der Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ab. Für Leistungen, die technisch bedingt nicht zustande kommen, entsteht kein Entgelt.
- Die Plattformbetreiberin dokumentiert die Kalkulation der Entgelte anhand ihrer Kosten für Betrieb, Infrastruktur, Dokumentenerzeugung, Archivierung, Zahlungsabwicklung und Support und legt sie der Ärztin oder dem Arzt auf Verlangen offen.
- Die Parteien gehen davon aus, dass die vereinbarte Vergütung dem Wert der erbrachten Leistungen entspricht. Auf Verlangen einer Partei wird die Angemessenheit überprüft und die Vergütung angepasst.
- Die Vergütung wird monatlich abgerechnet. Die Plattformbetreiberin stellt eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer und einer nachvollziehbaren Aufstellung der abgerechneten Leistungen. Zahlungsziel: 14 Tage.
- Die Plattformbetreiberin ist berechtigt, ihre Vergütung mit Beträgen zu verrechnen, die sie für die Ärztin oder den Arzt vereinnahmt hat, sofern die Ärztin oder der Arzt dem in Anlage 2 zustimmt. Die Verrechnung wird in der Abrechnung offen ausgewiesen.
- Eine Änderung der Vergütung bedarf der Vereinbarung in Textform. Einseitige Erhöhungen sind ausgeschlossen.
§ 10 Honorar der Ärztin oder des Arztes, Zahlungsabwicklung
- Die Ärztin oder der Arzt rechnet die erbrachten Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Die Wahl der Gebührenziffern und des Steigerungssatzes obliegt allein der Ärztin oder dem Arzt.
- Die Plattform stellt die technischen Mittel bereit, um die Rechnung zu erzeugen, der Patientin oder dem Patienten zuzuleiten und die Zahlung entgegenzunehmen. Die Rechnung weist die Ärztin oder den Arzt als Rechnungsstellerin oder Rechnungssteller aus.
- Die Zahlung der Patientin oder des Patienten wird über einen zugelassenen Zahlungsdienstleister abgewickelt. Die Plattformbetreiberin zieht keine Forderungen der Ärztin oder des Arztes im eigenen Namen ein und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG.
- Soweit Beträge zunächst auf einem Konto der Plattformbetreiberin eingehen, werden sie treuhänderisch für die Ärztin oder den Arzt vereinnahmt, getrennt ausgewiesen und nach Maßgabe von Anlage 2 ausgekehrt. Die Plattformbetreiberin erwirbt an diesen Beträgen kein eigenes Recht.
- Das Ausfallrisiko für nicht beglichene Honorarforderungen trägt die Ärztin oder der Arzt. Die Plattformbetreiberin schuldet keine Zahlung, die die Patientin oder der Patient nicht geleistet hat.
- Die Ärztin oder der Arzt wird darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Patientendaten an eine Abrechnungsstelle der Einwilligung der Patientin oder des Patienten bedarf. Die Plattform holt diese Einwilligung im Buchungsvorgang ein und stellt sie der Ärztin oder dem Arzt nachweisbar zur Verfügung.
§ 11 Umsatzsteuer
- Die Parteien gehen davon aus, dass die Heilbehandlungsleistungen der Ärztin oder des Arztes nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sind.
- Die Leistungen der Plattformbetreiberin nach § 5 sind demgegenüber umsatzsteuerpflichtig. Die Vergütung nach Anlage 2 versteht sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Ärztin oder der Arzt kann die auf die Plattformvergütung entfallende Umsatzsteuer regelmäßig nicht als Vorsteuer geltend machen. Beide Parteien haben dies bei der Kalkulation berücksichtigt.
- Jede Partei trägt die sie betreffenden steuerlichen Pflichten selbst.
§ 12 Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht
- Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die im Rahmen der Behandlung verarbeiteten Gesundheitsdaten ist die Ärztin oder der Arzt. Die Plattformbetreiberin verarbeitet diese Daten ausschließlich weisungsgebunden als Auftragsverarbeiterin; es gilt Anlage 3.
- Für Daten, die die Plattformbetreiberin zu eigenen Zwecken verarbeitet — insbesondere Kontoverwaltung, Abrechnung der Plattformvergütung, Betrieb und Sicherheit der Systeme — ist sie selbst Verantwortliche.
- Die Plattformbetreiberin verpflichtet alle Personen, die Zugang zu Patientendaten erhalten können, vor Aufnahme der Tätigkeit auf die Verschwiegenheit. Sie sind sonstige mitwirkende Personen im Sinne von § 203 Abs. 3 StGB. Das Muster ergibt sich aus Anlage 5.
- Die Ärztin oder der Arzt bleibt Trägerin oder Träger der ärztlichen Schweigepflicht und stellt sicher, dass die Offenbarung gegenüber der Plattformbetreiberin nur im erforderlichen Umfang und auf zulässiger Grundlage erfolgt.
- Die Verarbeitung findet innerhalb der Europäischen Union statt. Der Serverstandort ist in Anlage 3 benannt. Eine Übermittlung in Drittländer erfolgt nur in den dort beschriebenen Fällen und auf Grundlage geeigneter Garantien nach Kapitel V DSGVO.
- Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten meldet die Plattformbetreiberin der Ärztin oder dem Arzt unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, und unterstützt bei den Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO.
- Die Plattformbetreiberin nimmt keine Einsicht in Behandlungsdaten, soweit dies nicht für den Betrieb, die Fehlerbehebung oder eine Herausgabe nach § 13 Abs. 6 erforderlich ist. Jeder Zugriff wird protokolliert.
§ 13 Dokumentation, Aufbewahrung, Herausgabe
- Die Ärztin oder der Arzt führt die Behandlungsdokumentation nach § 630f BGB. Die Plattform stellt dafür die technische Umgebung bereit; die inhaltliche Verantwortung bleibt bei der Ärztin oder dem Arzt.
- Die Plattformbetreiberin bewahrt die Dokumentation für die gesetzliche Dauer auf, im Regelfall zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht längere Fristen gelten. Die Aufbewahrung erfolgt verschlüsselt und so, dass nachträgliche Änderungen erkennbar bleiben (§ 630f Abs. 1 Satz 2 BGB); vor Ablauf der Frist werden die Unterlagen nicht gelöscht.
- Die Ärztin oder der Arzt kann jederzeit die Herausgabe der sie oder ihn betreffenden Behandlungsdokumentation in einem gängigen, maschinenlesbaren Format verlangen. Die Plattformbetreiberin stellt diese innerhalb von 30 Tagen bereit.
- Die Plattformbetreiberin löscht Behandlungsdaten nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen, auch nicht nach Beendigung dieses Vertrages.
- Verlangt eine Patientin oder ein Patient Einsicht oder Abschriften (§ 630g BGB, Art. 15 DSGVO), stellt die Plattform ihr oder ihm die eigenen Unterlagen im Patientenbereich zum Abruf bereit. Die Ärztin oder der Arzt bleibt für die Entscheidung über Einschränkungen nach § 630g Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich.
- Ist die Ärztin oder der Arzt nicht mehr erreichbar oder nicht mehr auf der Plattform tätig, darf die Plattformbetreiberin Unterlagen an die berechtigte Patientin oder den berechtigten Patienten, an eine von der Ärztin oder dem Arzt benannte Nachfolge oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung herausgeben. Sie tut dies nur in einem dokumentierten Herausgabe-Vorgang mit Angabe von Grund und Aktenzeichen; die Ärztin oder der Arzt wird unterrichtet, soweit dies möglich und zulässig ist.
§ 14 Haftung
- Die Ärztin oder der Arzt haftet allein für die ärztliche Behandlung, insbesondere für Diagnose, Therapie, Verordnung, Aufklärung und Dokumentation.
- Die Plattformbetreiberin haftet für die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Infrastruktur nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Die Haftung der Plattformbetreiberin für einfache Fahrlässigkeit ist auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt und der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Eine Haftung der Plattformbetreiberin für entgangenen Gewinn der Ärztin oder des Arztes wegen ausbleibender Anfragen ist ausgeschlossen.
§ 15 Freistellung
- Die Ärztin oder der Arzt stellt die Plattformbetreiberin von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung ärztlicher, berufsrechtlicher oder gesetzlicher Pflichten beruhen, es sei denn, die Plattformbetreiberin hat die Pflichtverletzung zu vertreten.
- Die Plattformbetreiberin stellt die Ärztin oder den Arzt von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Mangel der Plattform, einer Verletzung von Datenschutzpflichten im Verantwortungsbereich der Plattformbetreiberin oder auf deren Außendarstellung beruhen.
- Die in Anspruch genommene Partei informiert die andere unverzüglich und führt die Verteidigung nicht ohne deren Abstimmung.
§ 16 Werbung und Außendarstellung
- Die Plattformbetreiberin darf Namen, Berufsbezeichnung, Fachrichtung, Foto und berufliche Angaben der Ärztin oder des Arztes zur Darstellung auf der Plattform verwenden. Eine darüber hinausgehende werbliche Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform und ist jederzeit widerruflich.
- Die Plattformbetreiberin beachtet bei ihrer Werbung das Heilmittelwerbegesetz, insbesondere das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 10 HWG) und das Verbot irreführender Angaben (§ 3 HWG).
- Die Ärztin oder der Arzt beachtet das ärztliche Werberecht. Werbliche Aussagen über die eigene Tätigkeit auf der Plattform stimmt sie oder er mit der Plattformbetreiberin ab, soweit sie die Marke betreffen.
§ 17 Geheimhaltung
- Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung dieses Vertrages.
- Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
- Die Pflicht gilt für drei Jahre über das Ende dieses Vertrages hinaus. Die ärztliche Schweigepflicht und § 203 StGB bleiben davon unberührt und gelten zeitlich unbegrenzt.
§ 18 Nichtexklusivität, kein Abwerbeverbot
- Beide Parteien sind frei, mit Dritten zusammenzuarbeiten. Ein Wettbewerbsverbot besteht weder während noch nach der Laufzeit.
- Die Beziehung zwischen der Ärztin oder dem Arzt und den von ihr oder ihm behandelten Patientinnen und Patienten ist von diesem Vertrag unabhängig. Die Plattformbetreiberin wird die Fortsetzung einer Behandlung außerhalb der Plattform nicht behindern.
- Eine Vertragsstrafe für die Aufnahme oder Fortführung von Patientenbeziehungen außerhalb der Plattform wird nicht vereinbart.
§ 19 Laufzeit, Kündigung, Sperrung
- Der Vertrag beginnt mit der Freischaltung des Zugangs und läuft auf unbestimmte Zeit.
- Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform kündigen.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Plattformbetreiberin insbesondere vor bei Wegfall der Approbation, Wegfall des Versicherungsschutzes, schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Berufsrecht oder Datenschutz sowie bei begründetem Verdacht auf eine Gefährdung von Patientinnen und Patienten.
- Die Plattformbetreiberin kann den Zugang vorläufig sperren, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund vorliegen und eine Gefährdung anders nicht abzuwenden ist. Die Sperrung ist unverzüglich zu begründen; die Ärztin oder der Arzt erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Eine begonnene Behandlung ist auch nach Kündigung ordnungsgemäß zu Ende zu führen oder in geordneter Form zu übergeben.
§ 20 Folgen der Beendigung
- Mit Beendigung enden die Nutzungsrechte nach § 7. Der Zugang wird deaktiviert.
- Die Plattformbetreiberin stellt der Ärztin oder dem Arzt die Behandlungsdokumentation nach § 13 Abs. 3 zur Verfügung und bewahrt sie im Übrigen für die gesetzlichen Fristen auf.
- Offene Vergütungsansprüche und offene Honorarauskehrungen werden innerhalb von 30 Tagen abgerechnet und ausgeglichen.
- Die Plattformbetreiberin informiert Patientinnen und Patienten, die sich in laufender Behandlung befinden, in sachlicher Form über das Ende der Zusammenarbeit und ermöglicht der Ärztin oder dem Arzt, die Fortsetzung außerhalb der Plattform anzubieten.
§ 21 Höhere Gewalt
- Keine Partei haftet für die Nichterfüllung, soweit diese auf Umständen beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Anordnungen, Ausfall öffentlicher Telekommunikationsnetze oder großflächige Stromausfälle.
- Die betroffene Partei informiert unverzüglich. Dauert der Zustand länger als sechs Wochen, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen.
§ 22 Schlussbestimmungen
- Der Vertrag kommt zustande, indem die Ärztin oder der Arzt ihn im Arztportal der Plattform elektronisch annimmt und die Plattformbetreiberin den Zugang freischaltet oder die Annahme bestätigt. Die Annahme wird mit Datum, Uhrzeit, Fassung und einer Prüfsumme des angenommenen Vertragstextes gespeichert und bleibt im Arztportal abrufbar. Die Parteien vereinbaren hierfür die Textform (§ 126b BGB); die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage 3) wird in elektronischem Format geschlossen (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
- Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieses Vertrages. Bei Widersprüchen geht der Haupttext den Anlagen vor, mit Ausnahme von Anlage 3, die den datenschutzrechtlichen Regelungen des Haupttextes vorgeht.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Potsdam, soweit die Ärztin oder der Arzt Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
- Die Plattformbetreiberin ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Anlage 1 — Leistungsbeschreibung der Plattform
- Patientenkonto, Identitätsverwaltung und Anmeldung.
- Strukturierte Anamneseerhebung vor der Sprechstunde; die erhobenen Angaben und Einwilligungen werden der Ärztin oder dem Arzt vor Beginn zur Verfügung gestellt.
- Warteschlange und Zuteilung eingehender Anfragen an die verfügbaren Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Benachrichtigung per E-Mail und SMS.
- Videosprechstunde mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Medienströme; der Medienserver hat zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf unverschlüsselte Inhalte.
- Dokumentationsumgebung für die Behandlungsdokumentation nach § 630f BGB.
- Erzeugung, Versiegelung und Zustellung von Dokumenten: Privatrezept mit Verifikationsdienst, privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in zwei Ausfertigungen, Rechnung nach § 12 GOÄ.
- Technische Abwicklung der Zahlung durch die Patientin oder den Patienten über einen zugelassenen Zahlungsdienstleister, einschließlich Rechnungsversand und Zahlungsstatus.
- Bereitstellung standardisierter Testverfahren (Assessments) mit Auswertung.
- Verschlüsselte, gegen nachträgliche Veränderung geschützte Archivierung der Dokumentation für die gesetzlichen Fristen sowie Abruf durch Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient.
- Technischer Support werktags von 9 bis 17 Uhr über [email protected]; Störungen, die eine laufende Sprechstunde betreffen, werden vorrangig behandelt.
Nicht Bestandteil der Leistung sind: ärztliche Leistungen jeder Art, die Zuführung von Patientinnen und Patienten in einem bestimmten Umfang, die Beschaffung des elektronischen Heilberufsausweises sowie Endgeräte und Internetzugang der Ärztin oder des Arztes.
Anlage 2 — Preisliste der Plattformleistungen
Alle Beträge in Euro, netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Es fällt keine monatliche Grundgebühr an. Abgerechnet wird nur, was tatsächlich erbracht wurde.
| Nr. | Leistung | Umfang | Entgelt |
|---|---|---|---|
| V1 | Videosprechstunde | Je durchgeführter Videosprechstunde, in der Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient im Videoraum waren: Terminierung, Warteschlange, verschlüsselter Videoraum mit Relay, Einwilligungsmanagement, Dokumentationsumgebung | 2,90 |
| V2 | Zusätzliche Teilnahme | Je weiterer Person im Videoraum, etwa Angehörige zur Fremdanamnese oder Dolmetschende | 0,90 |
| A1 | Digitaler Anamnesebogen | Je Fall mit ausgefülltem strukturiertem Fragebogen, einschließlich Aufbereitung für die Sprechstunde | 0,90 |
| A2 | Online-Anfrage ohne Video | Je bearbeiteter asynchroner Anfrage, zum Beispiel Folgerezept auf Anfrage | 1,90 |
| D1 | Privatrezept | Je ausgestelltem Rezept: Erzeugung, Siegel, Verifikationsdienst für Apotheken, Zustellung, Archivierung | 1,90 |
| D2 | Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung | Je ausgestellter privatärztlicher AU: zwei Ausfertigungen, Siegel, Zustellung, Archivierung | 1,90 |
| D3 | Testverfahren (Assessment) | Je zugewiesenem und abgeschlossenem standardisiertem Test mit Auswertung | 3,90 |
| R1 | Rechnung und Zahlungsabwicklung | Je Rechnung nach § 12 GOÄ: Erstellung, Versand, Zahlungsstatus, Erinnerung | 0,90 |
| R2 | Zusätzlicher Zahlungslink | Je in der Sprechstunde angeforderter Zusatzzahlung | 0,50 |
| R3 | Gebühren des Zahlungsdienstleisters | Durchgereicht zum Selbstkostenpreis, auf der Abrechnung einzeln ausgewiesen | nach Anfall |
- Die Entgelte je Sprechstunde einschließlich der darin ausgestellten Dokumente (Nr. V1, V2, A1, D1, D2, R1, R2) sind auf insgesamt 9,90 EUR netto begrenzt; Nr. R3 bleibt davon unberührt.
- Die Plattformbetreiberin rechnet monatlich ab. Die Abrechnung führt jede Leistung mit Datum und Vorgangsnummer auf, ohne medizinische Inhalte.
- Die Ärztin oder der Arzt stimmt zu, dass die Plattformbetreiberin ihre Entgelte mit den für die Ärztin oder den Arzt treuhänderisch vereinnahmten Honoraren verrechnet (§ 9 Abs. 7, § 10 Abs. 4). Diese Zustimmung kann jederzeit in Textform widerrufen werden; dann wird mit Zahlungsziel 14 Tage in Rechnung gestellt.
- Eine Änderung der Preisliste wird mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt. Erhöhungen werden nur wirksam, wenn die Ärztin oder der Arzt zustimmt; stimmt sie oder er nicht zu, gilt die bisherige Preisliste fort und beide Parteien können nach § 19 kündigen.
- Bereitschaftszusagen nach § 8 können im Arztportal hinterlegt werden. Ohne Eintrag besteht keine Bereitschaftszusage.
Anlage 3 — Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
Gegenstand: Verarbeitung von Patienten- und Gesundheitsdaten zum Zweck der Durchführung der Videosprechstunde, der Dokumentation, der Archivierung und der Abrechnung im Auftrag der Ärztin oder des Arztes. Dauer: Laufzeit dieses Vertrages und anschließend für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrung.
Art der Daten: Stammdaten, Kontaktdaten, Anamneseangaben, Einwilligungen, Behandlungsdokumentation, Verordnungen, Bescheinigungen, Abrechnungsdaten. Besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Gesundheitsdaten) sind umfasst; die Verarbeitung stützt sich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. h in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
Betroffene Personen: Patientinnen und Patienten der Ärztin oder des Arztes sowie gegebenenfalls deren Angehörige.
Ort der Verarbeitung: Rechenzentrum Helsinki, Finnland (Europäische Union), betrieben durch Hetzner Online GmbH, Industriestraße 25, 91710 Gunzenhausen. Verschlüsselte Sicherungskopien werden zusätzlich auf einem Endgerät der Plattformbetreiberin in Deutschland mit Festplattenverschlüsselung vorgehalten.
Unterauftragnehmer: Hetzner Online GmbH (Hosting, EU); Stripe Payments Europe Ltd., Dublin (Zahlungsabwicklung, EU); MailerSend, betrieben durch MailerLite Limited, Dublin (Versand von Transaktions-E-Mails, EU); Twilio Ireland Limited, Dublin (SMS-Versand, EU); Cloudflare Portugal Unipessoal Lda., Lissabon (Netzwerk- und Sicherheitsdienste, EU). Eine Übermittlung in die USA erfolgt bei Stripe, Twilio und Cloudflare auf Grundlage der EU-Standardvertragsklauseln und, soweit zertifiziert, des EU-U.S. Data Privacy Framework. Die Plattformbetreiberin informiert vorab über beabsichtigte Änderungen; die Ärztin oder der Arzt kann widersprechen.
Weisungen: Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich auf dokumentierte Weisung der Ärztin oder des Arztes; als Weisung gelten auch die Vorgaben dieses Vertrages und die Bedienung der Plattform. Hält die Plattformbetreiberin eine Weisung für rechtswidrig, teilt sie dies mit und darf die Ausführung aussetzen.
Vertraulichkeit: Die Plattformbetreiberin setzt nur Personen ein, die nach Anlage 5 auf die Verschwiegenheit verpflichtet sind. Einsicht in Behandlungsdaten nimmt sie nur nach § 12 Abs. 7 und § 13 Abs. 6; jeder solche Zugriff wird mit Person, Zeitpunkt, Grund und Aktenzeichen protokolliert.
Rechte der betroffenen Personen: Die Plattformbetreiberin unterstützt die Ärztin oder den Arzt bei Auskunft, Berichtigung, Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Kontrollrechte: Die Ärztin oder der Arzt kann sich von der Einhaltung überzeugen, auch durch beauftragte Prüferinnen und Prüfer, nach angemessener Ankündigung und ohne den Betrieb unverhältnismäßig zu stören.
Löschung und Rückgabe: Nach Beendigung werden die Daten nach Wahl der Ärztin oder des Arztes herausgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht (§ 630f Abs. 3 BGB: in der Regel zehn Jahre). Bis zum Ablauf der Frist bewahrt die Plattformbetreiberin die Daten im Auftrag auf.
Technische und organisatorische Maßnahmen: siehe Anlage 4.
Anlage 4 — Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
- Transportverschlüsselung (TLS) für sämtliche Verbindungen.
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Medienströme der Videosprechstunde; der Medienserver verarbeitet ausschließlich verschlüsselte Daten.
- Feldverschlüsselung personenbezogener und medizinischer Datenbankinhalte sowie verschlüsselte Ablage von Dokumenten.
- Archivpakete je Behandlung mit eigenem Schlüssel (AES-256), Prüfsummen und Siegel; Ablage mit technischer Löschsperre für die Aufbewahrungsfrist; getrennte Verwahrung der Hauptschlüssel.
- Passwörter ausschließlich als Argon2id-Hash nach den Parametern des BSI.
- Rollenbasierte Zugriffskontrolle nach dem Prinzip der minimalen Rechte; kein freier Zugriff der Plattformbetreiberin auf Behandlungsdaten.
- Protokollierung von Zugriffen auf Patientendaten in fortschreibungsgeschützten Protokollen.
- Trennung von Produktiv- und Entwicklungsumgebung.
- Tägliche Sicherung mit Kopie an einem zweiten Ort und jährlicher Prüfung der Wiederherstellbarkeit.
- Verpflichtung aller Mitarbeitenden auf die Vertraulichkeit vor Aufnahme der Tätigkeit.
- Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen.
Anlage 5 — Verpflichtung auf die Verschwiegenheit (§ 203 StGB)
Muster für die Verpflichtung von Personen, die im Auftrag der Plattformbetreiberin Zugang zu Patientendaten erhalten können:
Ich wurde darauf hingewiesen, dass ich als sonstige mitwirkende Person im Sinne von § 203 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der ärztlichen Schweigepflicht unterliege. Mir ist bekannt, dass ich fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die mir im Rahmen meiner Tätigkeit bekannt werden, weder offenbaren noch verwerten darf. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung meiner Tätigkeit fort. Über die Strafbarkeit eines Verstoßes wurde ich belehrt.